Par. 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen “AMANA – Plattform für Integration, Bildung und Entwicklung -“
(2) Er hat sein Sitz in Frankfurt am Main
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und nach der Eintragung den Zusatz “e.V.” tragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
Par. 2 Vereinszwecke
Zweck des Vereins ist es:
(1) In erste Linie, Informationen über die Menschen mit Migrationshintergrund hier in Deutschland zu verbreiten, Vorurteile abzubauen und so die Völkerverständigung zu dienen. Der Verein fördert die Toleranz gegenüber anderen Kulturen und Religionen durch die multikulturelle Zusammensetzung seiner Mitgliedschaft, so dass der Dialog zwischen den Kulturen fester Bestandteil des Vereinslebens ist.
(2) Insbesondere Menschen in den Ursprungsländer, die in Not geraten sind, mit Sachmittel zu unterstützen, finanzielle Hilfe in Form von Entwicklungshilfe zu leisten und Selbsthilfe zu fördern.
(3) Die Jugendhilfe und Jugendfürsorge zu fördern.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Par. 3 Verwirklichung des Satzungszweckes
Der Satzungszweck soll erreicht werden durch:
(1) Die Durchführung von Informationsabenden und Veranstaltungen im Inland, um über die Lage der Menschen mit Migrationshintergrund und die Projekte des Vereins zu informieren. Der Verein tritt auch (z.B. über Zeitungen) an die Öffentlichkeit.
(2) Die langfristige Unterstützung im Ausland durch Geld- oder Sachmittel eines oder mehrerer Projekte, die der Verein sorgfältig auswählt und mit denen er in Kontakt bleibt. Die Zwecke dieser Projekte sollen der Armutsbekämpfung dienen und Hilfe zur Selbsthilfe fördern. z. B. das Selbsthilfeprojekts „Landwirtschaftliche Betrieb“, welches verarmten Familien dazu verhelfen soll, durch Bereitstellung von Vieh und Gerätschaften ihre wirtschaftliche Situation zu verbessern.
(3) Die Durchführung von Bildungs-, Sozialpädagogische- und Sportprojekte im Inland. Als Beispiel hierzu dient das Projekt „Erziehungs- und bildungsorientierte Elternarbeit mit Familien mit in der Europäischen Gemeinschaft“.
(5) Die Erträge des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, öffentlichen Fördermitteln, erwirtschaftete Erlöse aus den in (1) genannten Aktionen, anderen Aktionen wie z.B. Flohmärkten und sonstigen privaten oder öffentlichen Zuwendungen.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Aufgaben verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ferner werden keine Personen durch Zuwendungen, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.
Par. 4 Mitgliedschaften
(1) Ordentliches Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und fördert.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung und bedarf der Zustimmung des Vorstandes. Falls der Vorstand die Zustimmung verweigert, entscheidet die Mitgliederversammlung über den Beitritt.
(3) Personen die nicht ordentliche Mitglieder sind, können als Fördermitglieder aufgenommen werden. Sie unterscheiden sich von den ordentlichen Mitgliedern durch den höheren Beitragssatz. Fördermitglieder können an alle Aktivitäten des Vereins teilnehmen. Das aktive und passive Wahlrecht ist für Fördermitglieder ausgeschlossen.
(4) Ein Mitglied, das gegen die Interessen des Vereins verstößt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Beschluss muss schriftlich mitgeteilt werden. Gegen den Beschuss kann der Betroffene innerhalb von 14 Tagen Widerspruch beim Vorstand einlegen. Über die Annahme oder Ablehnung des Widerspruchs entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Die Mitgliedschaft endet:
(a) durch Austritt eines Mitgliedes mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Jahresende. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden,
(b) wenn das Mitglied trotz Zahlungsaufforderung mit der Zahlung der Mitgliedsbeitrage mehr als 12 Monate im Rückstand ist,
(c) mit dem Tod eines Mitgliedes,
(d) durch Ausschluss aus dem Verein. Der Ausschluss kann nicht gerichtlich angefochten werden.
Par. 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(a) die Mitgliederversammlung
(b) der Vorstand.
(c) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können diese bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.
Par. 6 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinne des Par. 26 BGB besteht aus drei Vorstandsmitgliedern. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Verein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von jeweils vier Jahren gewählt. Die Wahl wird für jedes Vorstandsmitglied getrennt durchgeführt. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb einer Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied, bis auf der nächsten Mitgliederversammlung von dieser das neue Vorstandsmitglied gewählt wird.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Maßnahmen des Vereins, soweit dieser nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(4) Aufgabe des Vorstandes ist es, die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen einzuberufen.
(5) Der Vorstand ist verpflichtet, Beschlüsse der Mitgliederversammlung unverzüglich auszuführen.
(6) Der Vorstand nimmt Beitritts- und Austrittserklärungen entgegen. Er beschließt übe den Beitritt und den Ausschluss eines Mitgliedes (5 (d)).
(7) Die Mitglieder des Vorstandes haben keinen Vergütungsanspruch. Sie können lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet bekommen.
(8) Ist ein Vorstandsmitglied krank oder vereist, so wird es durch seinen gewählten Vertreter vertreten. Dazu bevollmächtigt ihn das Vorstandsmitglied in einer formlosen Vollmacht.
Par. 7 Mitgliederversammlungen
(1) Eine Jahreshauptversammlung ist in den ersten drei Monaten eines jeden Geschäftsjahres einzuberufen.
Der Vorstand muss unter Wahrung einer Einladungsfrist von zwei Wochen sämtliche Vereinsmitglieder schriftlich dazu einladen. In der Einladung muss die Tagesordnungspunkte bekannt gegeben werden.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet, außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins diese erfordern. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auch einzuberufen, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder dies verlangen. Für die Form der Einberufung gilt die Vorschrift für die ordentliche Mitgliederversammlung.
Aufgaben der Mitgliederversammlung:
(a) Wahl und Abberufung des Vorstandes
(b) Entlastung des Vorstandes
(c) Entscheidung über den Widerspruch gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
(d) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
(e) Genehmigung aller Geschäftsordnungen der Vereinsorgane
(f) Beschlüsse über langfristige, konkrete Aufgaben und Projekte des Vereins.
(g) Beschlüsse über vom Vorstand vorgelegte Vorschläge oder Planungen
(h) Satzungsänderungen.
(i) Auflösung des Vereins
Par. 8 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, soweit nicht anders bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(2) Über die Auflösung des Vereins kann nur eine 2/3-Mehrheit aller ordentlichen Mitglieder beschließen. Nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
(3) Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.
(4) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; nicht erschienene Mitglieder müssen schriftlich zustimmen.
(5) Die Beschlüsse bzw. Protokolle der Mitgliederversammlung werden von den Vereinspräsident und Schriftführer unterzeichnet.
Par. 9 Auflösung des Vereins
(1) Im Falle der Auflösung des Vereins oder des Wegfalls steuerbegünstigter Zweck führt der amtierende Vorstand die Geschäfte des Vereins auch nach dessen Auflösung zu Ende.
(2) Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der Steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vereinsvermögen der Stadt Frankfurt am Main zu, die es unmittelbar und ausschließlich im Sinne des 2 dieser Satzung zu verwenden hat.
Frankfurt am Main, 14.06.2010